Gleichbehandlung von Kindern mit Behinderungen
Mit der Ratifizierung der UN-Behindertenrechtskonvention durch den Deutschen Bundestag sind diese Regelungen seit 2009 geltendes Recht geworden und bindet alle öffentlichen Träger in ihren Entscheidungen. Insbesondere wird in Art. 7 der Konvention auf die Rechte behinderter Kinder hingewiesen.
Artikel 7 UN-BRK - Kinder mit Behinderungen
(1) Die Vertragsstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass Kinder mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen Kindern alle Menschenrechte und Grundfreiheiten genießen können.
(2) Bei allen Maßnahmen, die Kinder mit Behinderungen betreffen, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.
(3) Die Vertragsstaaten gewährleisten, dass Kinder mit Behinderungen das Recht haben, ihre Meinung in allen sie berührenden Angelegenheiten gleichberechtigt mit anderen Kindern frei zu äußern, wobei ihre Meinung angemessen und entsprechend ihrem Alter und ihrer Reife berücksichtigt wird, und behinderungsgerechte sowie altersgemäße Hilfe zu erhalten, damit sie dieses Recht verwirklichen können.
Diese Grundsätze hat die Bundesrepublik an mehreren Stellen im Neunten Buch Sozialgesetzbuch ausdrücklich umgesetzt. Kinder mit Behinderungen sollen gemäß ihrem Alter und ihrer Entwicklung an der Planung und Gestaltung der einzelnen Hilfen beteiligt und respektiert werden. Dabei soll den besonderen Bedürfnissen der Eltern und Kinder Rechnung getragen werden.