LBB

Wer ist betroffen?

Die folgenden öffentlichen Stellen in Niedersachsen sind von den Verpflichtungen erfasst

Öffentliche Stellen des Landes Niedersachsen

Im Niedersächsischen Behindertengleichstellungsgesetz sind in den §§ 9 ff. besondere Regelungen für Websites und mobile Anwendungen öffentlicher Stellen verfasst worden. Danach sind öffentliche Stellen

  1. das Land, die Kommunen sowie die sonstigen der alleinigen Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
  2. sonstige einer öffentlichen Stelle im Sinne der Nummer 1 zuzuordnende Einrichtung des öffentlichen Rechts und
  3. Vereinigungen, an denen mindestens eine öffentliche Stelle im Sinne der Nummer 1 oder 2 beteiligt ist und die zu dem besonderen Zweck gegründet wurde, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen.

Einrichtungen des öffentliches Rechts im Sinne der Nummer 2 sind Einrichtungen, die

  1. zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen,
  2. Rechtspersönlichkeit besitzen und
  3. überwiegend von einer öffentlichen Stelle im Sinne des Satzes 1 finanziert werden, hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht einer solchen Stelle unterstehen oder ein Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan haben, das mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die von einer solchen Stelle ernannt worden sind.

Eine überwiegende Finanzierung wird angenommen, wenn mehr als 50 Prozent der Finanzausstattung der Einrichtung aufgebracht werden, worunter auch Zahlungen von Nutzerinnen und Nutzern fallen können, die nach öffentlich-rechtlichen Rechtsvorschriften auferlegt, berechnet und erhoben werden. Einrichtungen des öffentlichen Rechts sind auch juristische Personen des privaten Rechts, wie etwa in einer solchen Rechtsform organisierte Krankenhäuser, Pflegedienste und Unternehmen des öffentlichen Personennahverkehrs, wenn sie die Voraussetzungen nach den Sätzen 2 und 3 erfüllen.

Ausnahmen

In § 9 Abs. 2 NBGG sowie in Art. 1 der Richtlinie (EU) 2016/2102 werden Stellen genannt, die von der Anwendung der Barrierefreiheit ausgenommen sind:

  • Art. 1 Abs. 3 Richtlinie (EU) 2016/2102:
    • Rundfunkanstalten, die einem öffentlichen Sendeauftrag dienen,
    • Nichtregierungsorganisationen
  • Art. 1 Abs. 4 Richtlinie (EU) 2016/2102:
    • Kulturerbe Sammlungen, die nicht oder nur durch unverhältnismäßigen Aufwand barrierefrei umgewandelt werden können,
    • Archive, die nicht für aktive Verwaltungsverfahren benötigt werden oder nach dem 23.09.2019 aktualisiert oder überarbeitet wurden,
    • Büroanwendungen, die vor dem 23. September 2018 veröffentlicht wurden und deren Inhalte nicht für aktive Verwaltungsverfahren notwendig sind (allerdings sieht § 9a Absatz 1 NBGG vor, auch Büroanwendungen schrittweise barrierefrei zu gestalten, sodass eine Berufung auf diese Ausnahme nicht dauerhaft möglich sein wird),
    • aufgezeichneten zeitbasierten Medien, die vor dem 23. September 2020 veröffentlicht wurden sowie live übertragenen zeitbasierten Medien,
    • Online-Kartendiensten, sofern eine barrierefreie Alternative zur Verfügung steht und
    • Inhalten Dritter, die nicht der Kontrolle der öffentlichen Stelle unterstehen.
  • § 9 Absatz 2 Nr. 2 NBGG:  Schulen und Tageseinrichtungen für Kinder, soweit sich der Inhalt nicht auf wesentliche Online-Verwaltungsfunktionen bezieht
  • § 9 a Absatz 4 NBGG:  Bei einer unverhältnismäßigen Belastung durch eine barrierefreie Gestaltung von Internetseiten und Apps soll eine Ausnahme vorliegen oder die schrittweise Umsetzung gerechtfertigt sein kann. Die Bewertung einer unverhältnismäßigen Belastung ist zu dokumentieren. Denn sie kann im Rahmen des Durchsetzungsverfahrens überprüft werden. Die Prüfkriterien des Artikels 5 Richtlinie (EU) 2016/2102 sehen eine Abwägung der entstehenden Kosten, der Größe und Ressourcen der öffentlichen Stelle, sowie der Vorteile betroffener Menschen mit Behinderungen und der Nutzungshäufigkeit der entsprechenden Seiten vor.

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