LBB

Frauen

Die Vertragsstaaten erkennen mit der UN-Behindertenrechtskonvention (BRK) an, dass Frauen und Mädchen mit Behinderungen mehrfacher Diskriminierung ausgesetzt sind. Die Konvention verbietet direkte und indirekte Diskriminierung, Besondere Bestimmungen zum Schutz von Diskriminierung in Bezug auf Frauen und Mädchen mit Behinderungen enthält sie in Art.6.

Danach sollen Frauen und Mädchen mit Behinderungen uneingeschränkt die Menschenrechte und Grundfreiheiten ausüben und genießen können. Dies ist eine zentrale Forderung des Art 6 BRK. Vor diesem Hintergrund treffen die Vertragsstaaten alle geeigneten Maßnahmen zur Sicherung dieser vollen Entfaltung, der Förderung, der Stärkung und der Autonomie der Frauen.

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